Steuerfreie Sonderzahlungen an Mitarbeiter

Arbeitgeber können eine Sonderzahlung von bis zu 1.500 € steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen oder in Form von Sachprämien schenken. Bundesfinanzminister Olaf Scholz betont dabei „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“

Die wird vom „Corona-Steuerhilfegesetz“ im Artikel 2 Absatz 1 a geregelt. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2020 vom Bundestag verabschiedet und findet bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

Das bedeutet also: Leistet der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter aufgrund der Pandemie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € zusätzlich, dann sind diese Sonderleistungen nicht steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Die einzige Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Da nicht jeder Arbeitgeber die Sonderzahlung in Form von Geld verschenken möchte, sind Alternativen wie Sachprämien eine Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen Dank zukommen zu lassen. Der Vorteil dabei: Während Geldzahlungen üblicherweise im täglichen Konsum verbraucht werden, bleiben Präsente meist jahrelang beim Empfänger im Gebrauch und damit in positiver Verbindung zum Unternehmen.

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